Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug ein Brutto Monatseinkommen von mindestens EUR 600 verdienen.
- für Kinder von bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
- für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 395 pro Monat
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Scheidungsurteil
- schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise, wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
Mehr Information, Beratung und Anträge erhalten Sie beim Hochtaunuskreis.
Hochtaunuskreis
- Der Kreisausschuss -
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
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Fachbereich Unterhalt
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Anträge und Informationen auf Unterhaltsvorschussgesetz finden Sie hier.
Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschussgesetz senden Sie an uvg@hochtaunuskreis.de